Rechtsprechung
LAG Baden-Württemberg, 09.04.2014 - 19 TaBV 7/13 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Karlsruhe, 11.06.2013 - 5 BV 1/13
- LAG Baden-Württemberg, 09.04.2014 - 19 TaBV 7/13
- BAG, 07.06.2016 - 1 ABR 26/14
- LAG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 19 TaBV 3/16
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 15/17
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Bremen, 27.07.2016 - 3 TaBV 2/16
Beteiligungs- und Informationsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der …
Gem. § 12 Abs. 4 AGG hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen (vgl. LAG Baden-Württemberg 9. April 2014 - 19 TaBV 7/13 - nicht rk).Auch wenn die ausländische Konzernmutter das Verfahren der teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer abschließend festlegt, bleibt in diesem Rahmen Raum für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, der jedenfalls die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Vorgaben der Verteilungsgrundsätze überprüfen können muss (vgl. LAG Baden-Württemberg 9. April 2014 - 19 TaBV 7/13 - nicht rk;… Fitting aaO. § 75 BetrVG Rn. 42; Otto/Mückl, DB 2009, 1594, 1598).
- BAG, 07.06.2016 - 1 ABR 26/14
Beschwerdeentscheidung im Beschlussverfahren ohne Antrag
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. April 2014 - 19 TaBV 7/13 - aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. - LAG München, 11.08.2017 - 9 TaBV 34/17
Aktienoptionen, Mitbestimmungsrecht ausländische Muttergesellschaft
Maßgeblich ist nicht wer "behandelt", solange ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht (…vgl. ausführlich LAG Baden-Württemberg, 17.01.2017, Rn. 37 ff., LAG Bremen, 27.07.2016 -3 TaBV 2/16, Rn. 46; LAG Baden-Württemberg, 09.04.2014 - 19 TaBV 7/13, Rn. 39).Es wurden im Betrieb, anders als im insoweit nicht vergleichbaren vom LAG Baden-Württemberg entschiedenen Fall (LAG Baden-Württemberg, 09.04.2014 - 19 TaBV 7/13), keine Verteilungsgrundsätze im Betrieb bekannt gegeben, so dass die Verteilungsgrundsätze der Konzernmutter auch nicht als Gesamtzusage oder im Wege des Vertrauensschutzes zum Inhalt der arbeitsvertraglichen Pflichten und damit Teil der im Betrieb geltenden Rechtsordnung geworden sein können.